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Betriebsanweisung

Wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass durch die Tätigkeit mit Stoffen oder Gemischen eine mehr als geringe Gefährdung besteht, müssen Betriebsanweisungen erstellt werden und die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, Reinigungspersonal und sonstigen Bediensteten) über die Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen unterwiesen werden. (GefStoffV § 14(1))

Die Schulleiterin oder der Schulleiter macht in diesem Fall den Beschäftigten eine auf der Gefährdungsbeurteilung basierende, in verständlicher Form und Sprache gefasste schriftliche Betriebsanweisung ebenso zugänglich wie alle Sicherheitsdatenblätter über die Gefahrstoffe, Stoffe und Gemische, mit denen Beschäftigte diese Tätigkeiten durchführen.

Eine Betriebsanweisung für Gefahrstoffe muss mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Betroffener Arbeitsbereich, Arbeitsplatz und/oder Tätigkeit
  • Bezeichnung, Kennzeichnung und Einstufung des Gefahrstoffes
  • Mögliche Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit
  • Vorsichtsmaßregeln zum sachgemäßen Umgang mit Gefahrstoffen
  • geeignete Schutzmaßnahmen für die Beschäftigte bzw. Dritte. Dazu gehören insbesondere Hygienevorschriften, Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung
  • Hinweise zur Vermeidung bzw. zum Verhalten bei Betriebsstörungen, Notfällen (z. B.: Brand), Unfällen sowie zur Ersten Hilfe,
  • Hinweise zur sachgerechten Entsorgung.

Die Betriebsanweisung muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Die zum Download bereitgestellten Muster-Betriebsanweisungen sind in der Regel für den schulischen Alltag ausreichend, müssen jedoch an die Gegebenheiten vor Ort angepasst werden.

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